Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen HB Eventdienstleistungen

Diese AGB sind ausdrücklich Bestandteil des Vertrages mit „HB Eventdienstleistungen

  • 1 Anfahrt
  1. Der Auftraggeber sorgt für eine direkte Zufahrt zum Veranstaltungsort und stellt einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber kümmert sich um evtl. anfallende Zufahrtsgenehmigungen (z.B. Fußgängerzonen, Privat- Straßen oder öffentlich gesperrte Zufahrtsstraßen).
  3. Der Auftraggeber haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten.
  • 2 Nächtigungsspesen

Befindet sich der Veranstaltungsort über 100 km vom Geschäftssitz entfernt, stellt der Auftraggeber ein Zwei- Bett Zimmer (Kategorie 4 Sterne; inkl. Frühstück) nach Absprache mit HB Eventdienstleistungen

  • 3 Besonderheiten am Veranstaltungsort
  1. Ist der Weg zum Veranstaltungsraum nicht barrierefrei oder verfügt die Location über keinen nutzbaren Aufzug, kommt der Auftraggeber für höhere Aufwendungen auf, damit ein Be- und Entladen des Fahrzeuges gewährleistet ist.
  2. Bei Auftritten im Freien, trägt alleine der Auftraggeber das Witterungsrisiko. Bei witterungsbedingtem Ausfall, hat der Auftraggeber die gesamte vertraglich vereinbarte Gage zu zahlen. Der Arbeitsplatz muss einen befestigten Untergrund haben, überdacht sein, so wie Trockenheit gewährleisten. Das Equipment muss vor Regen geschützt sein.
  3. Bei Temperaturen unter 10 Grad C° sorgt der Veranstalter für einen wohl-temperierten Arbeitsplatz
  • 4 Technische Anforderungen
  1. Stromversorgung: Für die Technik wird eine ausreichende Stromversorgung benötigt.
  2. Am Stromkreis dürfen keine anderen Stromverbraucher angeschlossen sein. Die Stromversorgung muss nach VDE installiert worden sein und über eine eigene Sicherung verfügen. Bei einem Stromausfall (egal warum), wird zum Schutz der Technik die Dienstleistung sofort eingestellt, ohne Minderung des anschließenden Rechnungsbetrages.
  3. Wird vom Auftraggeber oder dem Inhaber des Veranstaltungsraumes Technik gestellt, so wird keine Haftung für eventuelle Schäden durch Bedienungsfehler übernommen. Die Haftung liegt alleine beim Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber oder die Gäste haben keine Befugnis, die Technik ohne Erlaubnis selbständig zu bedienen.
  • 5 Licht- und Tonanlage
  1. Wir verpflichten uns, erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.
  2. Ein einwandfreier Zustand der Mietsache wird versucht zu gewährleisten, sowie Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.
  3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches uns liegender und von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie: höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen, entbinden zur Leistung.
  4. Die Stromkosten trägt der Auftraggeber selbst.
  • 6 Schäden an der Technik und an dem Equipment

Bei Schäden, die an der Technik oder an dem Equipment entstehen, haftet der Auftraggeber zum Neuwert.

  • 7 Haftung
  1. Sobald die Technik am Veranstaltungsort aufgebaut ist, trägt der Auftraggeber bis hin zum Abbau der Technik (für Verlust und Beschädigung zum Neuwert/ Reparaturpreis) die Haftung. Auch dann, wenn seine Gäste den Schaden verursachen.
  2. Sollte die Anlage durch die Gäste verschmutzt werden, (z.B. durch Getränke, Speisen, Asche, etc.), wird dem Veranstalter die Reinigung nachträglich in Rechnung gestellt.
  • 8 Übergabe und Mietdauer
  1. Wir erfüllen den Vertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, durch Bereitstellung des Equipments an seinem, im Vertrag benannten, Veranstaltungsort. Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet mit Übergabe des Gegenstandes statt.

Mieten:

  1. Gibt der Mieter die Mietsache nicht fristgerecht zurück, so hat er den Vermieter hierüber zu informieren. Der Vermieter kann vom Mieter im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache Schadensersatz verlangen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und dem Vermieter einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
  • 9 Rückgabe der Mietgegenstände
  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem, sowie einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
  2. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auch auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Der Mieter hat die Kosten der defekten Mietgegenstände zu ersetzen. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände, da nicht alle Mängel ersichtlich sind.
  3. Später festgestellte Mängel können gegenüber dem Mieter jederzeit geltend gemacht werden.
  • 10 Anmeldung der Veranstaltung
  1. Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Genehmigungen einzuholen, Anmeldungen vorzunehmen und Versicherungen für seine Veranstaltung abzuschließen.
  2. Die Kosten hierfür trägt er selbst.
  • 11 Unverbindliche Reservierung
  1. Eine unverbindliche Reservierung ist nicht möglich.
  2. Angebotene Fristen verlieren Ihre Wirksamkeit, sollte zwischenzeitlich eine verbindliche Reservierung eines Dritten eingehen.
  • 12 Vertragsabschluss
  1. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Sie das Angebot/den Vertrag bestätigen (schriftlich, per Mail) und Sie eine Buchungsbestätigung erhalten.
  2. Mit dem Vertrag akzeptieren beide Parteien diese AGB`s. Der Vertrag ist auch verbindlich für die Rechtsnachfolge der Vertragspartner.
  3. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
  • 13 Stornierungen seitens des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Stornierung (nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist) mit mindestens 30% der Auftragssumme.
  2. Bis 16 Wochen vor dem Event trägt der Auftraggeber 75% der Auftragssumme.
  3. Bis 1 Woche vor dem Event trägt der Auftraggeber 90% der Auftragssumme.
  4. Bei weniger als 7 Tagen vor dem Event trägt der Auf- Traggeber 100% der Auftragssumme.
  • 14 Vergütung, Verzug und Einreden
  1. Sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, richtet sich diese nach den aktuellen Preislisten bzw. nach aktuellen Mietpreisen, wenn Equipment hinzu gemietet werden muss.
  2. Wir sind berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach unserer Wahl vom Kunden zu verlangen.
  3. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung innerhalb 14 Werktage nach der Veranstaltung, schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8,5%. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
  4. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  5. Eine Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nicht gestattet.
  • 15 Rechnungsform
  1. Der Kunde stimmt einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung zu.
  2. Der Kunde stimmt einer auf dem postalischem Weg versendeten Rechnung zu.
  • 16 Kautionen
  1. Eventuell anfallende Kautionen (wird z.B. als Sicherheit bei Burgen und Schlössern verlangt) legt der Auftraggeber vor.
  2. Eine anschließende Verrechnung mit der Gage ist nicht möglich.
  • 17 Promotion
  1. Dem Auftraggeber obliegt das Recht, Werbung (auf Plakaten, Flyern, Homepage, etc.) für die Veranstaltung, nach Bestätigungserhalt, selbst zu veröffentlichen.
  2. Das Auslegen, Gestalten und die Verbreitung von Flyern/ Plakaten ist uns ebenso gestattet.
  • 18 Gerichtsstand
  1. Als Gerichtsstand gilt Lübeck. 2. Es gilt deutsches Recht.
  • 19 Gema

Der Auftraggeber sorgt alleinig für die Anmeldung des Events bei der GEMA (www.gema.de) und trägt alle anfallenden Kosten der Aufführungsrechte bei öffentlichen Veranstaltungen.

Stand 01.01.2020